Neues Baurechtsgesetz
In naher Zukunft soll es ein neues Baurechtsgesetz geben.
Aufgrund der anstehenden Änderungen des Baurechtsgesetzes, sahen wir uns veranlasst, an die zuständigen Personen einige Fragen zur Klärung und zum besseren Verständniss zu stellen.
Zum Zeitpunkt an dem dieser Post erstellt wurde liegt noch keine Antwort vor.
Hier eine Kopie der Fragenstellung:
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Axxxxx Kxxxxxx!
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Cxxx Sxxxxxx!
Als Vertreter der Baurechtssiedler des Siedlervereines
Aspern-Hausfeld, 1220 Wien, betrachten wir uns als informierte Bürger in Sachen
Baurecht, umso mehr wir anlässlich der Baurechtsgesetznovelle 1990 in mehrere
hundert Außerstreitverfahren mit der Gemeinde Wien eingebunden waren.
Wir haben von der Ausarbeitung der jüngst geplanten Änderung
(2012) des Baurechtsgesetzes und Ihrer geschätzten Arbeit erfahren und gelesen.
Dabei ist uns besonders positiv aufgefallen, dass Ihre
Bemühung dahin geht, dass für informierte Bürger dieses Gesetz auch lesbar sein
soll.
Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, bitten wir Sie um
Aufklärung in einigen Punkten, damit wir die geplanten Änderungen auch
verstehen und zuordnen können.
Vielleicht ist auch eine dementsprechende Verdeutlichung im
Gesetzestext noch möglich.
Aus dem Baurechtsstreit ab 1990 sind wir gebrannte Kinder
hinsichtlich der möglichen Auslegung der am stärkeren Ast sitzenden
Baurechtsgeber.
In den folgenden Fragen bitten wir Sie um Erläuterung
zu unserem Verständnis um jetzt schon klar erkennen zu können, welche negativen
Auswirkungen das neue Gesetz auf unsere Verträge haben wird:
Im Motivenbericht
wird ua. erwähnt: „dass spätere Änderungen des
Baurechtsvertrages auch mit Wirkung für Dritte zu ermöglichen sind.“
-meinen Sie mit den „Dritten“ : z.B.: Banken mit
eingetragenen Pfandrechten?
-welche Änderungen könnten hier etwa gemeint sein
Was meinen Sie im nächsten Absatz mit „künftige
Zulässigkeit von wichtigen Gründen für die Kündigung des Baurechtes“
-sind die wichtigen Gründe namentlich in den
Baurechtsvertrag aufzunehmen oder gilt auch eine allgemeine Diktion –
„andere wichtige Gründe?“
Ist hier eine Eingrenzung zu finden?
-gilt die Erweiterung auf „wichtige Gründe“ auch für
bereits bestehende Baurechtsverträge?
„Die Heimfallsklausel „– wie und wann werden die
derzeit gültigen Baurechtsverträge davon betroffen sein?
Im Gesetzentwurf vom 27.2.2012 sind uns weitere
Punkte unklar und wir bitten auch hier um Erklärung:
§2. (2) Der Baurechtsvertrag bestimmt den Umfang des
Baurechts und geht auf die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über:
- kann der Baurechtsgeber bei Übergabe an
Rechtsnachfolger verlangen, dass der Baurechtsvertrag verändert wird?
(z.B. hinsichtlich Höhe des Bauzinses; geänderte Bemessung; geänderte
Wertefeststellung oder Dauer? )
-gibt es Unterschiede zwischen Rechtsnachfolgern (etwa:
direkte Linie, entfernte Verwandte, Käufer des Baurechtes, Beschenkte, Erben,
Rechtsnachfolger der Rechtsnachfolger)?
- ist das neue Gesetz nur für neu zu gründende
Baurechtsverträge oder auch für die bestehenden Baurechtsverträge anzuwenden?
§6. (1) Wertsicherungsvereinbarungen jeder Art (inkl.
Fußnote 23) sind zulässig, auch Bodenwertklauseln
-sind diese neuen, erweiterten (bisher VPI) Wertsicherungen
auch für die bestehenden Baurechtsverträge zulässig?
-können die Anpassungen (z.B. Änderung auf Bodenwertklausel)
auch für früher abgeschlossene Baurechtsverträge und auch rückwirkend
durchgeführt werden?
§8. (1) Wertfeststellung des Baurechtes – uns ist bis
heute nicht klar, wie der Wert des Baurechtes festzustellen ist. (Nach unseren
Erfahrungen differieren die Einschätzungen wesentlich, je nachdem, von welcher
Seite - Baurechtsgeber oder Baurechtsnehmer - diese Wertberechnung durchgeführt
wird. Eine klare Basis der Berechnung wäre wünschenswert.
§9. Wohnungseigentum am Baurecht – Was passiert nach
Ablauf des Baurechtes mit dem Wohnungseigentum?
-
Das angeführte Wohnungseigentumsgesetz 2002 BGBL II Nr. 583/2003 führte uns bei
unseren Recherchen zum BMF: elektronische Rechnungslegung, wo liegt hier unser
Suchfehler?
§10. (3) Nennung weiterer wichtiger Gründe im
Baurechtsvertrag: - sind die wichtigen Gründe namentlich im
Bauchrechtsvertrag anzuführen??
Wir bedanken und im Voraus für Ihre Bemühungen mit der
Beantwortung unserer Fragen und hoffen, dass unsere Anregungen zur Klärung im
Gesetzestext Einzug finden.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Siedlerverein Aspern-Hausfeld
1220 Wien, Resedaweg 60
Ing. Peter Blanc, Wolfgang Pollak, Christian Pably
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