Dienstag, 7. August 2012

Neues Baurechtsgesetz

In naher Zukunft soll es ein neues Baurechtsgesetz geben.
Aufgrund der anstehenden Änderungen des Baurechtsgesetzes, sahen wir uns veranlasst, an die zuständigen Personen einige Fragen zur Klärung und zum besseren Verständniss zu stellen.
Zum Zeitpunkt an dem dieser Post erstellt wurde liegt noch keine Antwort vor.
Hier eine Kopie der Fragenstellung:


Von: Siedlerverein Aspern-Hausfeld [mailto:office@aspern-hausfeld.com]
Gesendet: Freitag, 03. August 2012 00:14
An: xxx@xxxxxxxxx.at; xxxxxx@xxxxx.at
Betreff: Baurechtsgesetz - Änderungen 2012, ANFRAGE

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Axxxxx Kxxxxxx!
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Cxxx Sxxxxxx!


Als Vertreter der Baurechtssiedler des Siedlervereines Aspern-Hausfeld, 1220 Wien, betrachten wir uns als informierte Bürger in Sachen Baurecht, umso mehr wir anlässlich der Baurechtsgesetznovelle 1990 in mehrere hundert Außerstreitverfahren mit der Gemeinde Wien eingebunden waren.

Wir haben von der Ausarbeitung der jüngst geplanten Änderung (2012) des Baurechtsgesetzes und Ihrer geschätzten Arbeit erfahren und gelesen.

Dabei ist uns besonders positiv aufgefallen, dass Ihre Bemühung dahin geht, dass für informierte Bürger dieses Gesetz auch lesbar sein soll.
Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, bitten wir Sie um Aufklärung  in einigen Punkten, damit wir die geplanten Änderungen auch verstehen und zuordnen können.
Vielleicht ist auch eine dementsprechende Verdeutlichung im Gesetzestext noch möglich.
Aus dem Baurechtsstreit ab 1990 sind wir gebrannte Kinder hinsichtlich der möglichen Auslegung der am stärkeren Ast sitzenden Baurechtsgeber.

In den folgenden Fragen bitten wir Sie um Erläuterung  zu unserem Verständnis um jetzt schon klar erkennen zu können, welche negativen Auswirkungen das neue Gesetz auf unsere Verträge haben wird:

Im Motivenbericht
wird ua. erwähnt: „dass spätere Änderungen des Baurechtsvertrages auch mit Wirkung für Dritte zu ermöglichen sind.“
-meinen Sie mit den „Dritten“ : z.B.: Banken mit eingetragenen Pfandrechten?
-welche Änderungen könnten hier etwa gemeint sein

Was meinen Sie im nächsten Absatz mit „künftige Zulässigkeit von wichtigen Gründen für die Kündigung des Baurechtes“
-sind die wichtigen Gründe namentlich in den Baurechtsvertrag aufzunehmen oder gilt auch eine allgemeine Diktion – „andere wichtige Gründe?“
Ist hier eine Eingrenzung zu finden?
-gilt die Erweiterung auf „wichtige Gründe“ auch für bereits bestehende Baurechtsverträge?

„Die Heimfallsklausel „– wie und wann werden die derzeit gültigen Baurechtsverträge davon betroffen sein?

Im Gesetzentwurf vom 27.2.2012 sind uns weitere Punkte unklar und wir bitten auch hier um Erklärung:
§2. (2) Der Baurechtsvertrag bestimmt den Umfang des Baurechts und geht auf die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über:
- kann der Baurechtsgeber bei Übergabe an Rechtsnachfolger  verlangen, dass der Baurechtsvertrag verändert wird? (z.B. hinsichtlich Höhe des Bauzinses; geänderte Bemessung; geänderte Wertefeststellung oder Dauer? )
-gibt es Unterschiede zwischen Rechtsnachfolgern (etwa: direkte Linie, entfernte Verwandte, Käufer des Baurechtes, Beschenkte, Erben, Rechtsnachfolger der Rechtsnachfolger)?
- ist das neue Gesetz nur für neu zu gründende Baurechtsverträge oder auch für die bestehenden Baurechtsverträge anzuwenden?

§6. (1) Wertsicherungsvereinbarungen jeder Art (inkl. Fußnote 23) sind zulässig, auch Bodenwertklauseln
-sind diese neuen, erweiterten (bisher VPI) Wertsicherungen auch für die bestehenden Baurechtsverträge zulässig?
-können die Anpassungen (z.B. Änderung auf Bodenwertklausel) auch für früher abgeschlossene Baurechtsverträge und auch rückwirkend durchgeführt werden?

§8. (1) Wertfeststellung des Baurechtes – uns ist bis heute nicht klar, wie der Wert des Baurechtes festzustellen ist. (Nach unseren Erfahrungen differieren die Einschätzungen wesentlich, je nachdem, von welcher Seite - Baurechtsgeber oder Baurechtsnehmer - diese Wertberechnung durchgeführt wird. Eine klare Basis der Berechnung wäre wünschenswert.

§9. Wohnungseigentum am Baurecht – Was passiert nach Ablauf des Baurechtes mit dem Wohnungseigentum?
-              Das angeführte Wohnungseigentumsgesetz 2002 BGBL II Nr. 583/2003 führte uns bei unseren Recherchen zum BMF: elektronische Rechnungslegung, wo liegt hier unser Suchfehler?

§10. (3) Nennung weiterer wichtiger Gründe im Baurechtsvertrag: - sind die wichtigen Gründe namentlich im Bauchrechtsvertrag anzuführen??

Wir bedanken und im Voraus für Ihre Bemühungen mit der Beantwortung unserer Fragen und hoffen, dass unsere Anregungen zur Klärung im Gesetzestext Einzug finden.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Siedlerverein Aspern-Hausfeld
1220 Wien, Resedaweg 60

Ing. Peter Blanc, Wolfgang Pollak, Christian Pably





____________________________________________________________________________________