Posts mit dem Label Baurecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Baurecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Mittwoch, 15. August 2012

Baurechtsgesetz_neu_2012

Wie vor einigen Tagen schon gepostet, haben wir bezüglich der bevorstehenden Änderung des Baurechtsgesetzes, versucht mit den Personen, die den Entwurf erstellt haben, Kontakt aufzunehmen und unsere Fragen zu stellen. Nachdem wir nach einigen Tagen keine Antwort erhalten hatten, fragten wir nach und wurden an die hoffentlich richtige Stelle verwiesen.

Hier unsere E-Mail im Wortlaut:

************************************************************************************
 
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Xxxxxxxxxxxx, sehr geehrte Damen und Herren!

Wir leiten unsere Anfragen auch an Sie weiter um für den betroffenen Bürger und das Bankensystem, für die Baurechtsgeber, die Jurisprudenz und den Staat ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Verständnis zu erreichen. Dadurch soll zukünftig unnötiger Aufwand verhindert werden.
Das Schreiben war an die mit der Ausarbeitung des Gesetzes betrauten Herren Professoren Dr. Xxxxxxx und Dr. Xxxxxxx gerichtet. Von dieser Seite wurden wir an Sie verwiesen.
Unsere Hoffnung ist, dass Sie durch Prüfung und Ergänzung ein Gesetz formulieren, dass für alle Seiten eindeutiger anzuwenden ist. Durch eindeutig zielgerichtete Formulierung soll ein geringeres Maß an juristischen Spitzfindigkeiten sowie Auslegungen ermöglicht werden.
Im Sinne der Lesbarkeit durch informierte Bürger und auch zum allgemeinen Verständnis.
Möge das Gesetz in der klaren Anwendung und Ausführung glänzen.
Wir erwarten, dass zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen führende Texte im Gesetz bereits im Ansatz verhindert werden.
Ebenso ist bereits im  Ansatz darauf zu achten, dass wesentliche Verschlechterungen der Stellung der (schwächeren und abhängigen) Baurechtsnehmer  vermieden werden. Immerhin haben Baurechtnehmer im Unterschied zum Baurechtgeber KEINERLEI Gestaltungsmöglichkeit am Vertrag!! Bisherige Novellierungen haben nur zum Nachteil der Baurechtsnehmer in die Verträge eingegriffen, was aus unserer Sicht der Vertragssicherheit widerspricht. Was früher der Lobby der Genossenschaften diente (Einführung der Wertanpassung) dient nun ausschließlich der Lobby der Banken und der Willkür der Grundbesitzer, die ihre Sicherheiten gestärkt sehen wollen. Den Baurechtsnehmer sehen wir als Spielball, der jedem Anstoß folgen muss,
Das Gesetz sollte bereits im Vorhinein erkennbare Streitpunkte eindeutig behandeln und klarstellen.

Wesentliche Fragen für uns sind:        
Ob und wie das Gesetz und seine Bestimmungen auf noch bestehende Baurechtsverträge wirken.
Wie können willkürliche oder ungerechte Vorgaben vermieden werden
- besonders in Hinsicht auf Veränderungen mit der Zulässigkeit von Kündigung aus ´wichtigen Gründen´ (was genau sind wichtige Gründe?)
- wie können diese genau  definiert werden?
Welche negativen Auswirkungen sind durch die Änderungen der Wertsicherungsvereinbarung für die bestehenden Baurechtsverträge zu befürchten?
Können Richtlinien für klare Vorgaben zur Wertefeststellung von Baurechten bestimmt werden? Zum Beispiel Hinweise auf Literatur oder Fachpublikationen  - Für wen gültig? (Banken, Baurechtsgeber, Baurechtsnehmer)
ist eine geänderte Behandlung und Klassifizierung von Rechtsnachfolgern geregelt? (etwa in direkter Linie, Erben, Beschenkte, Verwandte, Käufer, …….., Rechtsnachfolger von Rechtsnachfolgern etc.) “

Am Rande interessiert uns auch: Wer gründet Wohnungseigentum am Baurecht? Was passiert nach Auslaufen der Baurechtsverträge mit dem Wohnungseigentum?

Siedlerverein Aspern-Hausfeld

Ing. Peter Blanc, Wolfgang Pollak, Christian Pably

************************************************************************************
Im Anhang haben wir unsere Fragensammlung (siehe Post vom 07.08.12) mit gesendet

Dienstag, 7. August 2012

Neues Baurechtsgesetz

In naher Zukunft soll es ein neues Baurechtsgesetz geben.
Aufgrund der anstehenden Änderungen des Baurechtsgesetzes, sahen wir uns veranlasst, an die zuständigen Personen einige Fragen zur Klärung und zum besseren Verständniss zu stellen.
Zum Zeitpunkt an dem dieser Post erstellt wurde liegt noch keine Antwort vor.
Hier eine Kopie der Fragenstellung:


Von: Siedlerverein Aspern-Hausfeld [mailto:office@aspern-hausfeld.com]
Gesendet: Freitag, 03. August 2012 00:14
An: xxx@xxxxxxxxx.at; xxxxxx@xxxxx.at
Betreff: Baurechtsgesetz - Änderungen 2012, ANFRAGE

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Axxxxx Kxxxxxx!
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Cxxx Sxxxxxx!


Als Vertreter der Baurechtssiedler des Siedlervereines Aspern-Hausfeld, 1220 Wien, betrachten wir uns als informierte Bürger in Sachen Baurecht, umso mehr wir anlässlich der Baurechtsgesetznovelle 1990 in mehrere hundert Außerstreitverfahren mit der Gemeinde Wien eingebunden waren.

Wir haben von der Ausarbeitung der jüngst geplanten Änderung (2012) des Baurechtsgesetzes und Ihrer geschätzten Arbeit erfahren und gelesen.

Dabei ist uns besonders positiv aufgefallen, dass Ihre Bemühung dahin geht, dass für informierte Bürger dieses Gesetz auch lesbar sein soll.
Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, bitten wir Sie um Aufklärung  in einigen Punkten, damit wir die geplanten Änderungen auch verstehen und zuordnen können.
Vielleicht ist auch eine dementsprechende Verdeutlichung im Gesetzestext noch möglich.
Aus dem Baurechtsstreit ab 1990 sind wir gebrannte Kinder hinsichtlich der möglichen Auslegung der am stärkeren Ast sitzenden Baurechtsgeber.

In den folgenden Fragen bitten wir Sie um Erläuterung  zu unserem Verständnis um jetzt schon klar erkennen zu können, welche negativen Auswirkungen das neue Gesetz auf unsere Verträge haben wird:

Im Motivenbericht
wird ua. erwähnt: „dass spätere Änderungen des Baurechtsvertrages auch mit Wirkung für Dritte zu ermöglichen sind.“
-meinen Sie mit den „Dritten“ : z.B.: Banken mit eingetragenen Pfandrechten?
-welche Änderungen könnten hier etwa gemeint sein

Was meinen Sie im nächsten Absatz mit „künftige Zulässigkeit von wichtigen Gründen für die Kündigung des Baurechtes“
-sind die wichtigen Gründe namentlich in den Baurechtsvertrag aufzunehmen oder gilt auch eine allgemeine Diktion – „andere wichtige Gründe?“
Ist hier eine Eingrenzung zu finden?
-gilt die Erweiterung auf „wichtige Gründe“ auch für bereits bestehende Baurechtsverträge?

„Die Heimfallsklausel „– wie und wann werden die derzeit gültigen Baurechtsverträge davon betroffen sein?

Im Gesetzentwurf vom 27.2.2012 sind uns weitere Punkte unklar und wir bitten auch hier um Erklärung:
§2. (2) Der Baurechtsvertrag bestimmt den Umfang des Baurechts und geht auf die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über:
- kann der Baurechtsgeber bei Übergabe an Rechtsnachfolger  verlangen, dass der Baurechtsvertrag verändert wird? (z.B. hinsichtlich Höhe des Bauzinses; geänderte Bemessung; geänderte Wertefeststellung oder Dauer? )
-gibt es Unterschiede zwischen Rechtsnachfolgern (etwa: direkte Linie, entfernte Verwandte, Käufer des Baurechtes, Beschenkte, Erben, Rechtsnachfolger der Rechtsnachfolger)?
- ist das neue Gesetz nur für neu zu gründende Baurechtsverträge oder auch für die bestehenden Baurechtsverträge anzuwenden?

§6. (1) Wertsicherungsvereinbarungen jeder Art (inkl. Fußnote 23) sind zulässig, auch Bodenwertklauseln
-sind diese neuen, erweiterten (bisher VPI) Wertsicherungen auch für die bestehenden Baurechtsverträge zulässig?
-können die Anpassungen (z.B. Änderung auf Bodenwertklausel) auch für früher abgeschlossene Baurechtsverträge und auch rückwirkend durchgeführt werden?

§8. (1) Wertfeststellung des Baurechtes – uns ist bis heute nicht klar, wie der Wert des Baurechtes festzustellen ist. (Nach unseren Erfahrungen differieren die Einschätzungen wesentlich, je nachdem, von welcher Seite - Baurechtsgeber oder Baurechtsnehmer - diese Wertberechnung durchgeführt wird. Eine klare Basis der Berechnung wäre wünschenswert.

§9. Wohnungseigentum am Baurecht – Was passiert nach Ablauf des Baurechtes mit dem Wohnungseigentum?
-              Das angeführte Wohnungseigentumsgesetz 2002 BGBL II Nr. 583/2003 führte uns bei unseren Recherchen zum BMF: elektronische Rechnungslegung, wo liegt hier unser Suchfehler?

§10. (3) Nennung weiterer wichtiger Gründe im Baurechtsvertrag: - sind die wichtigen Gründe namentlich im Bauchrechtsvertrag anzuführen??

Wir bedanken und im Voraus für Ihre Bemühungen mit der Beantwortung unserer Fragen und hoffen, dass unsere Anregungen zur Klärung im Gesetzestext Einzug finden.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Siedlerverein Aspern-Hausfeld
1220 Wien, Resedaweg 60

Ing. Peter Blanc, Wolfgang Pollak, Christian Pably





____________________________________________________________________________________