Sehr geehrte Siedlerinnen und Siedler!
Da
bezüglich der Zeiten in denen rasengemäht werden darf oft Unklarheit herrscht,
dürfen wir Sie wie folgt informieren:
VERORDNUNG regelt RUHEZEITEN fürs RASENMÄHEN
L560-000 -
Verbrennungsmotoren in Gartenanlagen:
Kundmachung
des Magistrats der Stadt Wien betreffend des Verbots der
Verwendung
von mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Geräten oder
Maschinen
zur Pflege von Grün- und Gartenanlagen im Gebiet der Stadt Wien,
Rechtsvorschrift:
L 560-000 Seite1 Lfg 27
Stand 2001 02 08
§ 1
Zur Pflege
von allgemein zugänglichen Gartenanlagen einschließlich der
gärtnerisch
ausgestalteten Flächen des Praters, von kleingärtnerisch
genutzten
Flächen, von Grünflächen im Bauland sowie von Grünflächen im Zuge von
Verkehrsflächen dürfen an Samstagen von 12 Uhr bis 24 Uhr und an Sonn-
und gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr keine mit Verbrennungsmotoren
angetriebenen Geräte oder Maschinen
verwendet werden.
§ 2
Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht
eine Verwaltungsübertretung
und unterliegt der hiefür in § 108 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl. für
Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.
Es ist richtig, dass nur
Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren ab Samstag 12 Uhr und an Sonn- und
Feiertagen von 0 – 24 Uhr nicht verwendet werden dürfen. Darüber hinaus gibt es aber auch eine allgemeine Verordnung für
Ruhezeiten.
- Von 22 Uhr abends bis 6 Uhr früh gilt die „Nachtruhe“.
- Sonntag und Feiertage gelten als besondere „Ruhetage“.
Die erstgenannte Verordnung betrifft die Verwendung von Geräten mit
Verbrennungsmotoren, die zweitgenannten Ruhezeiten betreffen auch
Elektro-betriebene Geräte, also auch die derzeit sehr beliebten „Mähroboter“!
Es schadet dem Gerät jedoch sicher nicht, wenn Sie ihm schon Samstag etwas Ruhe
gönnen, Ihr Nachbar wird es Ihnen danken.
Dieses Schreiben wird allen Haushalten in unserer Siedlung zugestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Siedlerverein Aspern- Hausfeld (ZVR-Zahl:
469218549)
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